Egal, in welchem Kontext Mediation zum Einsatz kommt, gibt es sechs Grundprinzipien der Mediation, die stets einzuhalten sind.
Diese Prinzipien der Mediation prägen damit auch ganz wesentlich die Erfolgsgeschichte von Mediation in allen Lebensbereichen.
Inhalt
Vertraulichkeit
Gemäß § 4 Mediationsgesetz (folgend „MediationsG“) sind der Mediator sowie alle in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Damit sind alle Informationen, die in der Mediation geteilt werden von der Vertraulichkeitverpflichtung des Mediators gedeckt.
Außerdem unterliegt der Mediator der Zeugnisverweigerung in Zivil- und Handelssachen; er oder sie darf also in einem Prozess keine Zeugenaussage machen.
Es sei denn alle Medianden erteilen hierzu die Erlaubnis .
Im Gegensatz dazu sind die Medianden selbst nicht per Gesetz zur Vertraulichkeit verpflichtet, sondern müssen diese, so sie gewünscht ist, separat vereinbaren.
Gleichzeitig erscheint die Vereinbarung der Vertraulichkeit in den meisten Fällen vernünftig und angemessen, um eine Vertrauensbasis aufzubauen.
Allparteilichkeit des Mediators
Allparteilichkeit des Mediators: Allparteilichkeit bedeutet, allen Seiten gleichmäßig zugewandt zu sein und sich für alle in gleicher Weise einzusetzen.
Damit ist der Begriff weitergehend als Neutralität. Denn neutral zu sein heißt ja weder für den einen noch für den anderen zu sein.
Allparteilichkeit hingegen bedeutet sowohl für den einen, als auch für den anderen zu sein.
Dieses Erfordernis ist auch in § 2 Abs. 3 MediationsG verankert. Dort heißt es, der Mediator ist „allen Parteien gleichermaßen verpflichtet“.
Neutralität
Neben der oben dargestellten Allparteilichkeit ist der Mediator zur Neutralität verpflichtet. Sie mögen sich jetzt fragen: Wie passt denn das zusammen? Der Mediator ist doch allperteilich.
Neutralität heißt in diesem Fall, dass der Mediator persönlich unabhängig sein muss.
Also weder selber in den Konflikt verwickelt sein darf, noch eigene Interessen in dem Konflikt zu haben. Auch darf der Mediator keinen Vorteil aus der Lösung ziehen.
Dies setzt voraus, dass er keine zu starke Beziehung zu einer der Parteien haben darf. Sollte dies der Fall sein, so ist der Mediator zur Offenlegung dieser Beziehung verpflichtet.
Unter Umständen unterliegt der Mediator sogar einer Tätigkeitsbeschränkung (vgl. § 3 Abs. 2 MediationsG), zum Beispiel dann wenn er für eine der Parteien in derselben Sache tätig war.
Vollständige Informiertheit
Im Sinne einer nachhaltigen Konfliktbeilegung und zukunftsorientierten Lösung müssen die Medianden sich über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte umfassend informieren.
Dem Mediator kommt dabei die Aufgabe zu, den Informationsfluss aufrechtzuerhalten und fehlende Informationen einzufordern.
Freiwilligkeit
Die Konfliktparteien entscheiden sich freiwillig für das Verfahren und haben auch während der Mediation zu jedem Zeitpunkt das Recht die Mediation zu beenden. (vgl. §1 Abs. 1 MediationsG)
Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien
Die Medianden erarbeiten die Konfliktlösung selbstständig.
Der Mediator gibt lediglich eine Struktur und einen methodischen Rahmen vor, der die Medianden in die Lage versetzt ihre eigene Konfliktlösungskompetenz abzurufen und eine gemeinsame nachhaltige Lösung zu erarbeiten.
Insbesondere zum Zwecke der besseren Identifikation der Medianden mit der erzielten Lösung ist die Eigenverantwortlichkeit der Medianden ein wichtiger Baustein der Mediation.
Besonderheiten in der innebetrieblichen Mediation
Zu den oben dargestellten 6 Grundprinzipien der Mediation braucht es im innerbetrieblichen Kontext zwei weitere Prinzipien:
Hierbei handelt es sich um (a) den Grundsatz der Ergebnisoffenheit sowie (b) den Grundsatz der Sanktionsfreiheit.
Die Ergebnisoffenheit des Verfahrens ist wichtig, damit die Medianden eigenverantwortlich eine Konfliktlösung entwickeln können, mit der sie sich identifizieren.
Dies ist für den nachhaltigen Bestand einer Lösung wichtig. Die Mediation darf nicht als ein Instrument der geschickten Durchsetzung von Partikularinteressen, z. B. des Vorgesetzten, missbraucht werden.
Gleichzeitig findet die innerbetriebliche Mediation auch immer im Spannungsfeld vorhandener organisatorischer Rahmenbedingungen statt, sodass es für den Mediator sinnvoll ist, den Lösungsraum im Vorwege mit dem Auftraggeber/der Führungskraft abzuklären, um zu vermeiden, dass die Mediation zwar erfolgreich abgeschlossen wird, die erarbeitete Lösung jedoch nicht von der Führungskraft mitgetragen wird.
Dieses Abklären des Lösungsraumes darf gleichzeitig nicht so weit gehen, dass der Mediator in seiner Neutralität eingeschränkt wird.
Die Sanktionsfreiheit von Fehlern in der innerbetrieblichen Mediation ist der zweite wichtige zusätzliche Baustein.
Wie oben dargestellt ist die vollständige Informiertheit eines der Grundprinzipien der Mediation und wichtig, damit eine nachhaltige Konfliktlösung in Kenntnis aller relevanten Informationen gefunden werden kann.
Das Verfahren setzt eine offene und vertrauensvolle Kommunikation voraus, die empfindlich gestört werden kann, wenn die Konfliktparteien befürchten müssen, dass Fehler, die in der Mediation aufgedeckt werden, geahndet werden.
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